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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.1985 - 1 Ta 160/85   

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https://dejure.org/1985,4712
LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.1985 - 1 Ta 160/85 (https://dejure.org/1985,4712)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.07.1985 - 1 Ta 160/85 (https://dejure.org/1985,4712)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Juli 1985 - 1 Ta 160/85 (https://dejure.org/1985,4712)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung eines Rechtsmittels; Gegenstandswertfestsetzung; Ermessensentscheidung; Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 12 Abs. 7; BRAGO § 10 Abs. 3
    Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2004 - 9 Ta 207/04

    Gegenstandswert bei Kündigung

    Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es handele sich bei dem Vierteljahresentgelt im Sinne von § 12, VII S. 1 ArbGG nicht um einen Höchst-, sondern um einen Regelwert, folgt dem die Beschwerdekammer nicht und hält an der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 19.07.1985 - 1 Ta 160/85 - = LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 40; Beschluss vom 24.03.1986 - 1 Ta 55/86 - = LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 54; Beschluss vom 23.04.1987 - 1 Ta 75/87 - = LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 65) fest.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2004 - 3 Ta 103/04

    Streitwert

    Die Gegenstandswertfestsetzung durch das Arbeitsgericht stelle eine Ermessensentscheidung dar, die in der Beschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die Grenzen eingehalten hat (LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.85 - 1 Ta 160/85 - LAGE Nr. 38 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.97 - 3 Ta 20/97 - n.v.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.06.2003 - 3 Ta 715/03

    Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG orientiert sich der

    Die Gegenstandswertfestsetzung durch das Arbeitsgericht stellt eine Ermessensentscheidung dar, die in der Beschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die Grenzen eingehalten hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.1985 - 1 Ta 160/85 - LAGE Nr. 38 zu § 12 ArbGG, Streitwert).
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